Zugewinn und Umgang BGH vom 31.01.2024:
Die Verknüpfung einer ratierlich zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit einem zu gewährenden Umgang ist nach Auffassung des BGH gemäß § 138 Abs 1 BGB sittenwidrig.
Der BGH stellt klar, dass nicht jeder von den Eltern hergestellte Zusammenhang zwischen der Beilegung ihrer vermögensrechtlichen Streitigkeiten und der Gewährung von Umgang eine unzulässige Kommerzialisierung des Umgangsrechts darstellen muss. Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, die Ausgestaltung des Umgang maßgeblich von wirtschaftlichen Interessen der Eltern bestimmt wird und darüber hinaus unter Ausschluss der gerichtlichen Kindeswohlkontrolle getroffen wird, ist die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten.
Vorliegend ist die familiengerichtliche Kontrolle der Umgangsvereinbarung, die sich am Kindeswohl orientiert und unter mit Beteiligung der Kinder am Verfahren zu erfolgen hat, nicht durchgeführt worden.
Damit lässt der BGH offen, ob die getroffene Vereinbarung gebilligt worden wäre, sofern die gerichtliche Prüfung des Kindeswohls erfolgt wäre.


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