Unterhalt und gemeinsame Schulden BGH vom 13.03.2024
Mit Beschluss vom 13. März 2024 hat der BGH klargestellt, dass nur, weil der Unterhaltsschuldner gemeinsame Schulden tilgt und diese Tilgung bei der Zahlung des Kindesunterhalts mindernd berücksichtigt worden ist, nicht die Ansprüche des Schuldner gemäß § 426 BGB dem anderen Ehegatten gegenüber ausgeschlossen sind.
Was das konkret bedeutet? Sprechen Sie mich gerne an !


KANZLEI GONSCHOREK. WIR REDEN KLARTEXT.
Anwalt in Bremerhaven für Familienrecht, Erbrecht und Arbeitsrecht.
www.kanzlei-gonschorek.de